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   VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146   

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VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146 (https://dejure.org/2018,4865)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08.01.2018 - B 6 E 17.33146 (https://dejure.org/2018,4865)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - B 6 E 17.33146 (https://dejure.org/2018,4865)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5, § 88, § 123 Abs. 1, Abs. 3, § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2
    Asylfolgeantrag und Antrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote ohne erneute Abschiebungsandrohung - Afghanistan (abgelehnt)

  • rewis.io

    Asylfolgeantrag und Antrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote ohne erneute Abschiebungsandrohung - Afghanistan (abgelehnt)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146
    Damit ist in der Hauptsache nicht die Verpflichtungs-, sondern die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18/22-26 = InfAuslR 2017, 162/162-164 jew. Rn. 15-20).

    Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge nach sachlicher Prüfung des Schutzbegehrens zusätzlich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (BVerwG, a.a.O. BVerwGE 157, 18/25 = InfAuslR 2017, 162/164 jew. Rn. 20).

    Diesen Streitgegenstand kann der Ausländer in den Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen für die nationalen Abschiebungsverbote nicht vorliegen, hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 157, 18/25f. = InfAuslR 2017, 162/164, jew. Rn.20).

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374

    Keine veränderte Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146
    Denn auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren ist wie zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des vom Verwaltungsgerichts Augsburg mit Urteil vom 05.08.2016 bestätigten Bescheides des Bundesamtes vom 24.05.2016, davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in ganz Afghanistan nicht vorliegen (BayVGH, B. v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris Rn. 6).

    Eine Abschiebung nach Afghanistan stellt auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage nicht ohne weiteres eine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B. v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris Rn. 6, 8 unter Verweis auch auf die aktuelle Rspr. des EGMR).

  • VG München, 10.05.2017 - M 2 S 17.38234

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung eines Folgeantrags

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146
    Wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet, ist der Ausländer im Ergebnis so zu stellen, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden worden, so dass insbesondere eine Abschiebung des Ausländers einstweilen ausscheidet (VG München, B. v. 10.05.2017 - M 2 S 17.38234 - juris Rn. 12f.).

    Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung über das Vorleigen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf (VG München, B. v. 10.05.2017 - M 2 S 17.38234 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146
    Denn das Gericht ist verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und hat deshalb diese Prüfung selbst vorzunehmen (SächsOVG, a.a.O.; für den Fall, dass ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Tenor fehlt oder nationale Abschiebungsverbote überhaupt nicht geprüft wurden so auch BVerwG, U. v. 03.04.2017 - BVerwG 1 C 9.16 - InfAuslR 2017, 306/307 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600

    Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146
    Insbesondere wäre ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermöge bei einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (BayVGH, B .v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600- juris Rn. 4f.).
  • OVG Sachsen, 21.06.2017 - 5 A 109/15

    Folgeverfahren, "Durchentscheidung", Verpflichtungsklage; Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm hat das Bundesamt die Feststellung unabhängig davon zu treffen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufnahme gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder ob die Entscheidung über eine Aufhebung der bestandskräftigen früheren Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG im Wege des Ermessens aufzuheben ist (SächsOVG, U. v. 21.06.2017 - 5 A 109/15.A - juris Rn.26).
  • VG Würzburg, 10.10.2017 - W 8 E 17.33482

    Gewährung von Eilrechtsschutz für zum Christentum konvertierten iranischen

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.01.2018 - B 6 E 17.33146
    Denn er muss nach der Ablehnung seines Folgeantrages aufgrund der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 24.05.2016 ernsthaft mit einer Abschiebung rechnen, die einen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten vereiteln oder zumindest erschweren würde (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 - juris Rn. 29).
  • VG Stuttgart, 14.10.2021 - A 14 K 3476/21
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass in der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat, im Eilverfahren mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO um effektiven Rechtsschutz nachzusuchen ist (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 21.11.2017 - 32 L 670.17 A - juris Rn. 15; VG Bayreuth, Beschl. v. 21.11.2017 - B 3 E 17.33402 - juris Rn. 26; VG München, Beschl. v. 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 - juris Rn. 13; a.A. VG München, Beschl. v. 08.05.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 11-16; VG Schleswig, Beschl. v. 11.12.2017 - 4 B 168/17 - juris Rn. 6; VG Bayreuth, Beschl. v. 08.01.2018 - B 6 E 17.33146 - juris Rn. 30).
  • VG Stuttgart, 14.10.2021 - A 4 K 3476/21

    Statthaftes Antragsart gegen Asylfolgebescheid ohne Abschiebungsandrohung;

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass in der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat, im Eilverfahren mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO um effektiven Rechtsschutz nachzusuchen ist (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 21.11.2017 - 32 L 670.17 A - juris Rn. 15; VG Bayreuth, Beschl. v. 21.11.2017 - B 3 E 17.33402 - juris Rn. 26; VG München, Beschl. v. 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 - juris Rn. 13; a.A. VG München, Beschl. v. 08.05.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 11-16; VG Schleswig, Beschl. v. 11.12.2017 - 4 B 168/17 - juris Rn. 6; VG Bayreuth, Beschl. v. 08.01.2018 - B 6 E 17.33146 - juris Rn. 30).
  • VG Stuttgart, 06.07.2021 - A 5 K 2161/19

    Irak: Abschiebungsverbot bei psychischer Erkrankung; Sicherung Lebensunterhalt

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist die Feststellung unabhängig davon zu treffen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufnahme gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder ob die Entscheidung über eine Aufhebung der bestandskräftigen früheren Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG im Wege des Ermessens aufzuheben ist (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 21.06.2017 - 5 A 109/15.A-, juris Rn. 26; VG Bayreuth, Urteil vom 08.01.2018 - B 6 E 17.33146 -, juris Rn. 59 ff.).
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